Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Sind die Schulden des Erblassers höher als das Vermögen, droht dem Erben, mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Die Ausschlagung der Erbschaft ist das wichtigste Instrument, um sich davor zu schützen. Rechtsanwalt Christian Schiebel berät in Bitterfeld-Wolfen und dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld zu allen Fragen des Erbrechts.
Wann ist die Ausschlagung einer Erbschaft sinnvoll?
Eine Erbausschlagung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- der Nachlass überschuldet ist (Schulden übersteigen das Vermögen)
- der Erblasser Verbindlichkeiten hatte (Bankdarlehen, Mietschulden, ausstehende Steuern, Pflegekosten)
- unbekannte Nachlassverbindlichkeiten drohen
- die Erbschaft an eine andere Person weitergegeben werden soll (z. B. Kinder statt Ehegatte)
- steuerliche Überlegungen für andere Erben sprechen
Ohne Ausschlagung haftet der Erbe grundsätzlich unbeschränkt für alle Nachlassverbindlichkeiten – auch mit seinem persönlichen Vermögen (§ 1967 BGB).
Die Ausschlagungsfrist: 6 Wochen (§ 1944 BGB)
Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erfährt (§ 1944 Abs. 1 BGB). In der Praxis beginnt die Frist typischerweise, wenn der Erbe vom Tod des Erblassers erfährt oder vom Nachlassgericht über seine Erbenstellung unterrichtet wird.
Ausnahme – Auslandsberührung: Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Fristversäumnis: Versäumen Sie die Ausschlagungsfrist, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Eine nachträgliche Ausschlagung ist dann nur noch unter sehr engen Voraussetzungen über eine Anfechtung der Erbschaftsannahme möglich (§ 1954 BGB).
Wie wird die Erbschaft ausgeschlagen?
Form (§ 1945 BGB)
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Sie ist entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht (persönlich, kostenpflichtig) oder notariell beglaubigt in schriftlicher Form zu erklären. Eine formlose schriftliche Erklärung, z. B. per Brief oder E-Mail, ist nicht wirksam.
Zuständiges Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Hatte der Erblasser zuletzt in Bitterfeld-Wolfen gelebt, ist das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen als Nachlassgericht zuständig.
Inhalt der Erklärung
Die Erklärung muss eindeutig sein: „Ich schlage die Erbschaft nach [Name des Erblassers], gestorben am [Datum], aus.“ Eine Bedingung oder Teilausschlagung ist nicht möglich – die Ausschlagung gilt für den gesamten Erbteil.
Was passiert nach der Ausschlagung?
Schlägt ein Erbe aus, fällt sein Erbteil an den nächsten Erben gemäß gesetzlicher Erbfolge oder Testament (§ 1953 BGB). Schlagen z. B. alle Kinder des Erblassers aus, erben die Enkel.
Wer wirksam ausschlägt, haftet grundsätzlich nicht mehr für Nachlassverbindlichkeiten. Ausnahmen bestehen, wenn der Erbe vor der Ausschlagung bereits Nachlassgegenstände verbraucht oder verwertet hat.
Alternativen zur Ausschlagung
Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB)
Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung anordnen. Dadurch wird das Nachlassvermögen vom Eigenvermögen getrennt, und der Erbe haftet nur noch mit dem Nachlass.
Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO)
Ist der Nachlass offensichtlich überschuldet, kann der Erbe beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§ 317 InsO). Auch dies schützt vor einer Haftung mit dem Eigenvermögen.
Inventarerrichtung (§ 1993 BGB)
Durch die rechtzeitige Errichtung eines Inventars kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken, ohne auszuschlagen.
Kosten der Erbausschlagung
Die Ausschlagung zur Niederschrift beim Nachlassgericht kostet eine Gerichtsgebühr nach GNotKG (mindestens ca. 30 €, abhängig vom Nachlasswert). Wird ein Notar eingeschaltet, kommen Notarkosten hinzu. Anwaltskosten für eine Erstberatung zum Erbrecht richten sich nach dem RVG.
Häufige Fragen zur Erbausschlagung
Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?
Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft (§ 1944 BGB). Bei Auslandsberührung verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Kann ich einen Teil der Erbschaft ausschlagen?
Nein. Die Ausschlagung ist nur für den gesamten Erbteil möglich. Eine Teilausschlagung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Kann ich die Ausschlagung rückgängig machen?
Nein. Eine einmal erklärte Ausschlagung ist grundsätzlich unwiderruflich. Lediglich in Ausnahmefällen – etwa bei Irrtum über den Grund der Ausschlagung – kommt eine Anfechtung nach § 1954 BGB in Betracht.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen. Sie haften dann als Erbe für alle Nachlassverbindlichkeiten, grundsätzlich auch mit Ihrem Privatvermögen.
Muss ich die Ausschlagung beim Notar erklären?
Nein, aber sie muss entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in notariell beglaubigter schriftlicher Form erklärt werden (§ 1945 BGB).
Erbrecht-Beratung in Bitterfeld-Wolfen – Kanzlei Schiebel
Rechtsanwalt Christian Schiebel berät in Bitterfeld-Wolfen zu Erbausschlagung, Nachlasshaftung und allen weiteren erbrechtlichen Fragen. Gerade bei drohender Überschuldung des Nachlasses lohnt sich eine frühzeitige Beratung.
Kanzlei Schiebel
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Mai 2026.

